Wettbetrug und Spielmanipulation im Sport werden Strafbar – Bundestag beschließt Gesetzänderung

Betrug Untreue Compliance - Strafverteidiger Tim Wullbrandt

Spätestens seit der Affäre um den Bundesligaschiedrichter Hoyzer weiß jeder, dass Wettbetrug und Spielmanipulationen auch in Deutschland bis zur Bundesliga vorgedrungen sind. Nach den Prozessen und Verfahren um diese Geschehnisse weiß aber auch jeder, dass die juristische Aufarbeitung dieser Abläufe höchst komplex und teil nicht zu bewerkstelligen ist. Dies soll sich nun ändern – Wettbetrug und Spielmanipulation im Sport werden strafbar. 

Wettbetrug und Spielmanipulation werden strafbar – Bundestag beschließt Gesetzesänderung

So hat der Bundestag heute in zweiter und dritter Lesung eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der Wettbetrug und SPielmanipulationen im Sport ausdrücklich strafbar werden. Hierzu wird das Strafgesetzbuch um neue Paragrafen zu Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) ergänzt. Der Straftatbestand des Sportwettbetrugs soll dabei Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben berücksichtigen, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll – unabhängig von der „Größe“ des Wettbewerbs. Die Regelung zur Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben wird dagegen lediglich Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter unter Strafe stellen. Für beide Straftatbestände wird es Regelbeispiele für besonders schwere Fälle geben.

Begründung des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben die Integrität des Sportsbeeinträchtigen  und in betrügerischer Weise das Vermögen anderer schädigen . Sie

untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz

, so die Gesetzesbegründung.- Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, dessen große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen machen es nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.

Der Gesetzgeber hatte augenscheinlich erkannt, dass eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug nach geltendem Recht nur unzureichend möglich ist (siehe der Fall Hoyzer). Der Gesetzgeber verweist dabei darauf, dass der Betrugstatbestand des § 263 StGB ausschließlich die Vermögensinteressen des einzelnen schützt – er bilde jedoch den Unrechtsgehalt der Manipulation des Sportbetriebes nicht hinreichend ab.

Anwaltverein sprach sich gegen die Änderung aus

Der Deutsche Anwaltverein hatte sich zuvor gegen die Gesetzesänderung ausgesprochen – und hierfür eine Vielzahl von Gründen vorgetragen (Die Stellungnahme des DAV lässt sich HIER nachlesen). Über diese Stellungnahme setzte sich der Gesetzgeber nun hinweg.

Wann die beiden Paragrafen nun genau in das Strafgesetzbuch eingepflegt werden ist noch nicht sicher, im Fall der Fälle stehen wir Ihnen für eine entsprechende Beratung jedoch bereits jetzt zur Stelle.