Wurf mit gefülltem Bierbecher auf Polizisten in Schutzanzug ist keine versuchte gefährliche Körperverletzung (AG Oberhausen)
Der Wurf eines gefüllten Plastik-Bierbechers auf einen mit Schutzanzug und Helm versehenen Polizisten stellt keine versuchte gefährliche Körperverletzung, sondern eine tätliche Beleidigung dar. So entschied jüngst das Amtsgericht Oberhausen in einem von uns verteidigten Fall.
Becherwurf auf Polizist ist nicht geeignet, diesen hinreichend zu verletzen
Was war geschehen? Unser Mandant war Besucher des Pokalfinales im Niederrheinpokal 2018 zwischen Rot-Weiß Essen und Oberhausen. Anlässlich des Spielausgangs gab es nach Abpfiff des Spiels Tumulte und einen Platzsturm, so dass die anwesende Bereitschaftspolizei unter anderem mit einer Reiterstaffel auf dem Spielfeld in Aktion trat um die gegnerischen Fangruppen zu trennen. Unser Mandant stand weiter im Gästeblock, welcher von einer Polizeikette abgeriegelt worden war. Von dort aus soll er Polizeibeamte mit gefüllten Bierbechern beworfen, sie angespuckt und verbal beleidigt haben. Die Polizisten trugen während des gesamten Einsatzes volle Schutzausrüstung bestehend aus Panzeranzug und Helm.
Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung
Auf Grundlage der Aktenvermerke der eingesetzten Polizeibeamten erfolgte eine Anklage gegen den Mandanten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung durch die behaupteten Becherwürfe.
Das Amtsgericht Oberhausen, vor welchem nun die Anklage verhandelt wurde, entzog dem Anklagevorwurf bereits durch einen rechtlichen Hinweis zu Beginn der Hauptverhandlung die Basis. So sah das Gericht bereits in der Tathandlung „Wurf mit einem Plastik-Bierbecher“ keine geeignete Handlung, um gegenüber der Schutzkleidung der Bereitschaftspolizisten überhaupt zu einer Gesundheitsschädigung zu kommen. Eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung komme daher – so das Amtsgericht – nicht in Betracht, da durch die zu Grunde liegende Handlung (Wurf mit dem Bierbecher) die Verwirklichung des angeklagten Tatbestands bereits dem Grunde nach garnicht erfüllbar sei.
Der Wurf mit einem gefüllten Bierbecher auf einen Polizisten im Schutzanzug stelle daher allenfalls eine tätliche Beleidigung im Sinne von § 185 StGB dar.
Wurf mit Bierbecher gegen Schutzanzug ist „nur“ tätliche Beleidigung
Die Auffassung des Amtsgerichts wird durch uns als Verteidigung selbstverständlich begrüßt. Der Unterschied für den Mandanten im Fall einer Verurteilung ist nämlich erheblich: Während bei einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe droht, ist die tätliche Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht mit einer Mindeststrafe versehen. So war es dann auch in unserem Fall möglich, für den Mandanten aufgrund seines im Übrigen (leider) nachgewiesenen Fehlverhaltens eine geringe Geldstrafe zu erreichen, welche nicht in sein ansonsten leeres Führungszeugnis eingetragen wird.
Fazit: Strafbefehle und Anklagen wegen Taten im Umfeld von Fußballspielen und Co nie ungeprüft hinnehmen!
Bei ähnlichen Vorfällen (Straftaten und Auseinandersetzungen im Umfeld von Fußballspielen und Eishockeyspielen) erleben wir es immer wieder, dass die Staatsanwaltschaften wegen ähnlicher Vorkommnisse Anklagen wegen gefährlicher Körperverletzung erheben oder gar entsprechende Strafbefehle durch die Amtsgerichte erlassen. Wir können nur raten, dies in keinem Fall ungeprüft hinzunehmen! Denn überaus oft bieten diese Einzelfälle Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung und damit eine erhebliche Reduktion der ausgeurteilten Strafen.