Kein Berufsverbot bei Verurteilung einer Altenpflegerin wegen Untreue zu Lasten des gepflegten zulässig (Landgericht Bad Kreuznach)
Nutzt eine Altenpflegerin eine ihr erteilte Vorsorgevollmacht aus um sich selbst Vermögenswerte von ihrem Pflegling zu übertragen und wird sie deswegen wegen Untreue verurteilt, so rechtfertigt dies trotzdem nicht die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB. So entschied jüngst das Landgericht Bad Kreuznach in einem unserer Verfahren.
Kein Berufsverbot für Altenpflegerin trotz Verurteilung wegen Untreue
Der Fall: Die von uns vertretene Altenpflegerin hatte das spätere, 92jährige, Tatopfer im Rahmen der häuslichen Pflege kennengelernt. Nachdem der Senior einen Schlaganfall erlitten hatte zog er in eine Seniorenresidenz, welche ab dann die überwiegende Pflege übernahm. Seine bisherige Pflegerin besuchte ihn ab da regelmäßig und übernahm sämtliche persönlichen und finanziellen Besorgungen für den Senior. Zu diesem Zweck hatte dieser ihr eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen ausgestellt, insbesondere umfasste die schriftliche Vollmacht auch Kontenverfügungen.
Vermögen an sich selbst ausbezahlt
Innerhalb weniger Monate hatte die von uns vertretene Altenpflegerin sodann durch mehrere Abhebungen vom Sparbuch des Mannes dessen gesamtes Sparvermögen, einen niedrigen fünfstelligen Betrag, sowie monatlich verfügbare Beträge vom Girokonto jeweils in bar abgehoben. Hiervon tätigte sie Besorgungen für den Senior, vereinnahmte den weit überwiegenden Teil der Beträge jedoch für sich selbst und finanzierte damit ihren Lebenswandel. Durch die Abhebungen vom Girokonto des Mannes kam es im weiteren Verlauf dazu, dass die laufenden Kosten für die Heimunterbringung nicht mehr gedeckt waren.
Erheblich erschwerend für die Verteidigung kam hinzu, dass die Mandantin neben einiger weiterer kleiner Vorstrafen wegen eines vom Ablauf her fast identischen Delikts im Jahr 2012 bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.
Amtsgericht verhängte in 1. Instanz Berufsverbot
In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach hatte dieses noch neben einer Haftstrafe ein dreijähriges Berufsverbot gegen unsere Mandantin verhängt. Begründet wurde dies, dass sie ihre Stellung als Altenpflegerin ausgenutzt habe, um die Untreue zu Lasten des Seniors zu begehen.
Pflegerin war nicht als Berufsbetreuerin tätig
Das Landgericht Bad Kreuznach sah dies nun in der Berufungsinstanz gänzlich anders. Für die spätere Entscheidung des Landgerichts von Bedeutung war insbesondere, dass unsere Mandantin zu keiner Zeit als Berufsbetreuerin tätig war. Die Vollmacht erhielt sie lediglich aufgrund ihrer über die Zeit gewachsenen guten Beziehung zum späteren Tatopfer ausgestellt.
Berufsverbot setzt Missbrauch des Berufs als solcher voraus
Die Verhängung eines Berufsverbots als Maßregel setzt nach dem Gesetzeswortlaut des § 70 StGB voraus, dass die rechtswidrige Tat unter
Missbrauch des Berufs… oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten
begangen wird. Das bedeutet, dass der Täter genau die ihm durch Beruf gegebenen Möglichkeiten oder Befugnisse bewusst und planmäßig zur Begehung von Straftaten ausnutzt. Praktisches Beispiel hierfür wäre, wenn ein Bankangestellter selbst Überweisungen von Kundenkonten auf seine Privatkonten vornimmt oder ein Notar, welcher Fremdgelder zu seinen Gunsten abzweigt.
Verteidiger: Hier kein Missbrauch des Berufs als solcher – Landgericht folgt
Im Rahmen des Plädoyers haben wir darauf hingewiesen, dass nach unserer Ansicht im hiesigen Fall ein solches Ausnutzen des Berufs als solcher nicht vorliegt. Denn das Handeln unter einer privat erteilten Vollmacht gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben und Möglichkeiten des Berufs einer Altenpflegerin. Diese hatte hier zwar durch ihren Beruf Kontakt zum späteren Opfer erlangt, die Vollmacht wurde ihr jedoch nicht wegen ihres Einsatzes als Pflegerin als solche, sondern aufgrund der persönlichen Beziehung zum Opfer erteilt. Damit erfolgte auch die Überschreitung der Vollmacht nicht in Ausübung des Berufes, sondern bei Gelegenheit.
Landgericht hebt Urteil des Amtsgerichts auf – Untreue erfolgte nicht im Rahmen der Berufsausübung
Das Landgericht folge unseren Ausführungen vollständig und hob das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf. Da die Altenpflegerin im hiesigen Fall nur unter einer privatschriftlichen Vollmacht handelte (und eben nicht als – gar vom Gericht eingesetzte – Berufsbetreuerin) und sie darüber hinaus zum Tatzeitpunkt gar nicht mehr als berufliche Pflegerin für das Opfer tätig war (diese Tätigkeit war mit dem Umzug in ein Seniorenheim weggefallen), erfolgte der Missbrauch der Vollmacht nur bei Gelegenheit. Die Voraussetzungen zur Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB waren somit nicht gegeben.