Mitgliedschaft bei „Gremium MC“ rechtfertigt den Entzug des Waffenscheins

Strafverteidiger in Wörrstadt und Heidelberg | Tim Wullbrandt

Wer Mitglied im Motorradclub „Gremium MC“ ist, dem darf alleine aufgrund der Mitgliedschaft der Waffenschein entzogen werden. So zumindest entschied es das Verwaltungsgericht Aachen, welches bereits in der Vereinsmitgliedschaft die mangelnde Zuverlässigkeit sieht.

zu VG Aachen , Beschluss vom 18.11.2016 – 6 L 858/16

Mitgliedern des „Gremium MC“ darf der Waffenschein entzogen werden

Die dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Schlussfolgerung war, dass Mitglieder des „Gremium MC“ jederzeit in Auseinandersetzungen geraten könnten, in deren Zuge sie dann ihre Waffen missbräuchlich verwenden könnten. Die für den Besitz des Waffenscheins notwendige persönliche Zuverlässigkeit fehle bei Vereinsmitgliedern bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Club.

Der Motorradclub „Gremium MC“ werde ebenso wie die Hells Angels und Outlaws zu dem sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) oder „1%er“-Clubs gezählt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Justizbehörden um das 1 Prozent der Motorradclubs, welche sich von „normalen“ Motorradclubs durch eine besondere Nähe zum organisierten Verbrechen auszeichnen. Nach Ansicht der Justiz gelten diese „1%-er“-Clubs als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen „Ehrenkodex“ mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen.

Gremium MC als gewaltbereite Rockergruppierung eingestuft

Das Gericht führte in der getroffenen Eilentscheidung aus, dass hinsichtlich des Antragsgegners wahrscheinlich sei, dass dieser seine Waffen leichtfertig verwende und unbefugt diese sowie Munition an andere Clubmitglieder weiterreiche.

Der Verein „Gremium MC“ weise dabei die selben Strukturmerkmale auf, welche das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Anlass genommen habe, um Mitgliedern der „Bandidos“ Waffenscheine zu entziehen. Auch der „Gremium MC“ als „1%-er“-Club müsse strukturell als gewalttätige Rockergruppierung angesehen werden.

Ehrenkodex der Clubs begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Die in den Clubs herrschende streng hierarchische Ordnung in Verbindung mit dem geltenden Ehrenkodex, wonach Angriffe durch andere Clubs mit kollektiver Gewalt zu beantworten sind, seien dafür verantwortlich, dass allen Mitgliedern dieser Clubs, welche sich zwingend dem Ehrenkodex unterwerfen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle.

Vor diesem Hintergrund war für das Gericht auch unbeachtlich, dass der Antragsgegner bislang waffenrechtlich in keiner Weise auffällig geworden war und dass das Chapter Euskirchen des „Gremium MC“ bislang an keinen Auseinandersetzungen teilgenommen hatte und dies auch nicht zukünftig plane.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsgegner nun Beschwerde einlegen, es bleibt also – wenn er das tut – spannend.