Ideelles Interesse ist berechtigtes Interesse an Auskunftserteilung über Akteninhalt (LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 Qs 19/15)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

§ 475 Abs. 1 S. 1 StPO gibt Privatpersonen einen Anspruch Auskünfte aus Akten zu erhalten, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Auskünfte sind hingegen zu versagen, wenn der von der Auskunft Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO. Das berechtigte Interesse muss dabei nicht auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte – wie die Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche – gerichtet sein.

Auch ideelles Interesse kann berechtigtes Interesse an Auskunftserteilung sein

Das Landgericht Bad Kreuznach hat nun entschieden, dass auch ein ideelles Interesse ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung über den Akteninhalt sein kann. Wenn wegen eines Todesfalls ermittelt wurde, haben nach Ansicht des Landgerichts Personen, die nahe Angehörige des Verstorbenen waren, ein solches berechtigtes Interesse.

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 26.02.20152 Qs 19/15

Aus den Gründen der Entscheidung:

I.
Bei dem Verfahren 2 UJs 10279/87 handelt es sich um eine Todesermittlungsakte betreffend den W. A. F., welcher am 05.12.1987 durch einen Sturz vom Rotenfels in Bad Münster am Stein zu Tode kam. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach stellte das Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorliegens eines Unfalltodes am 07.12.1987 ein. Bei der Antragstellerin G. K. handelt es sich um die Tochter des Verstorbenen, der Antragsteller A. K. ist ihr Ehemann.

Mit Schreiben vom 29.10.2014 begehrten die Antragsteller nochmalige Akteneinsicht, nachdem ihnen die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach bereits am 23.10.2014 eine kurze Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft gewährt hatte. Die Antragsteller machen geltend, dass sie sich über die genauen Todesumstände des W. A. F. informieren möchten. Hierfür sei insbesondere die Zeugenaussage des einzigen Augenzeugen erforderlich, da dieser mittlerweile verstorben sei. Darüber hinaus stellen sie klar, dass sie keine Rechtsverfolgung in irgendeiner Art und Weise beabsichtigen.

Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Schreiben vom 04.11.2014, dass sie bereit sei, Auskunft auf konkrete Fragestellungen zu erteilen, soweit keine schutzwürdigen Belange entgehen stünden. Die Antragsteller wiesen mit Schreiben vom 08.11.2014 darauf hin, dass es ihnen mangels ausreichender Kenntnis der Akteninhalte nicht möglich sei, eine konkrete Fragestellung zu formulieren.

Mit Schreiben vom 11.11.2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach das Akteneinsichtsgesuch der Antragssteller ab und verwies darauf, dass die Antragssteller kein berechtigtes Interesse an der Einsicht bzw. Auskunft vorgetragen hätten. Als berechtigtes Interesse definierte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ein schutzwürdiges rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse mit dem Zweck, die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für eine geplante oder bereits in die Wege geleitete Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu schaffen oder auch nur zu verbessern bzw. zu verstärken. Die Ablehnung des Gesuchs ergäbe sich somit insbesondere aus dem Umstand, dass die Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag keine Rechtsverfolgung beabsichtigen.

Gegen diese Ablehnung ihres Gesuchs wendeten sich die Antragssteller mit Schreiben vom 07.12.2014, mit welchem sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellten. Mit Beschluss vom 14.01.2015 lehnte das Amtsgericht Bad Kreuznach das Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller ab und begründete dies ebenfalls mit mangelnden berechtigtem Interesse der Antragsteller. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihren Schreiben vom 01.02.2015 sowie vom 10.02.2015. Sie tragen ergänzend vor, dass seit Mitte letzten Jahres Meldungen über einen angeblichen Suizid des W. A. F. kursieren würden und dies die Familie des Verstorbenen stark belaste. Sie erhofften sich aus dem beantragten Auskunftsersuchen Antworten zu finden, um diesen Gerüchten entgegen zu wirken oder zumindest selbst abschließenden Frieden finden zu können. Hierfür seien sie auch mit einer Schwärzung sämtlicher Namens- und Berufsbezeichnungen der damals am Verfahren Beteiligten einverstanden, um eventuelle schutzwürdige Belange Dritter zu wahren.
Im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 04.02.2015 wurden die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts Bad Kreuznach vorgelegt.

II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Auskünften aus dem Verfahren 2 UJs 10279/87, § 475 Abs. 1 StPO.

§ 475 Abs. 1 S. 1 StPO gibt Privatpersonen einen Anspruch Auskünfte aus Akten zu erhalten, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Auskünfte sind hingegen zu versagen, wenn der von der Auskunft Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO.

Der private Antragsteller muss somit ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung darlegen. Das bedeutet, er muss Tatsachen schlüssig vortragen, aus denen sich Grund und Umfang der benötigten Auskünfte ergeben. Das berechtigte Interesse muss hingegen nicht auf die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte – wie die Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche – gerichtet sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 475, Rn. 2; Karlsruher Kommentar, StPO, § 475, Rn. 4).

Die Antragsteller haben ihr ideelles Interesse an der Auskunftserteilung im ausreichenden Maß dargelegt. Dass es ihnen nicht auf eine Rechtsverfolgung ankommt, ist ohne Belang. Gerade enge Familienmitglieder haben ein berechtigtes Interesse, die Umstände eines Todesfalles – sollte er auch schon Jahre her sein – zu erfahren. Die Antragsteller als Tochter und Schwiegersohn des Verstorbenen möchten nicht nur ihre eigenen Informationsinteressen befriedigen, sondern auch das Ansehen des Verstorbenen wahren und gegebenenfalls verteidigen. Entgegenstehende schutzwürdige Belange anderer Betroffener sind – gerade im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Zeitablauf – nicht ersichtlich.