Pflichtverteidiger bei notwendiger Kenntnis umfangreichen Akteninhalts
Ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich und reicht die eingeschränkte Akteneinsicht des Angeklagten hierfür nicht aus, ist gemäß § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. (zu LG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 – 113 Qs 51/14) Sachverhalt Dem Angeklagten (A) wird (jedenfalls auch) die Begehung einer falschen Verdächtigung gem. § […]
