Fragen und Antworten zum Jugendstrafrecht
Was macht einen guten Jugendstrafverteidiger aus?
Das Jugendstrafrecht bietet eine Vielzahl von Besonderheiten im Gegensatz zum „normalen“ Strafrecht – zum einen bestehen prozessuale Besonderheiten, zum anderen gestaltet sich der Umgang mit jugendlichen Mandanten anders als mit erwachsenen Straftätern.
Der „gute“ Jugendstrafverteidiger muss also zunächst einmal die prozessualen Besonderheiten, welche sich insbesondere aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) ergeben kennen. Daneben muss er die Möglichkeiten der Jugendgerichtshilfe in „seiner“ Region kennen, wie zum Beispiel Hilfeangebote, Unterbringungsmöglichkeiten und ähnliches.
Ein erfolgreicher Jugendstrafverteidiger muss in ganz besonderer Weise auf seinen Mandanten eingehen und mit diesem eine Vertrauensbasis herstellen können. Häufig machen zumeist Eltern den Fehler und legen die Verteidigung ihrer Kinder in die Hände des „Familienanwaltes“, der möglicherweise seit Jahren das Vertrauen der Familie genießt. Jugendliche die straffällig geworden sind können sich jedoch oft gegenüber ihren Eltern – auch aus Scham vor dem eigenen Versagen – nicht öffnen. Das gleiche gilt dann auch für den beauftragten „Elternanwalt“, der meist auf dem schmalen Grat zwischen Vertretung der Elterninteressen und der Interessen des jugendlichen Mandanten wandert.
Ein spezialisierter Jugendstrafverteidger kennt bestehende Subkulturen und jugendlichen Umgang, örtliche Gegebenheiten und Personengruppen (beispielsweise Gangs und Gruppierungen), Kommunikationskanäle (WhatsApp, Facebook, Tinder, Craigslist etc.) und Interessen. Er kann mit dem jugendlichen Täter bereits auf dieser Basis eine Vertrauensbasis herstellen, die für die effektive Verteidigung unverzichtbar ist.
Der gute Jugendstrafverteidiger verteidigt konsequent für seien Mandanten – der Gedanke „es ist besser wenn der Jugendliche bestraft wird, damit er etwas aus der Sache lernt“ ist völlig fehl am Platz und darf keinesfalls zum Tragen kommen! Der jugendliche Mandant muss das wissen, ihm muss klar sein, dass der Anwalt ausschließlich für ihn und in seinem Sinne tätig ist.
Was regelt § 45 JGG?
Das Jugendgerichtsgesetz
Dem Jugendstrafrecht liegt ein ganz bedeutender Erziehungsgedanke zu Grunde. Ziel aller Maßnahmen des Jugendstrafrechtes ist nicht nur den jugendlichen Täter zu bestrafen, sondern ihn durch eine (hier dann zwangsweise) Erziehung für seine weitere Zukunft zu sozialisieren.
Um dies bei kleineren Delikten zu ermöglichen, noch bevor das Verfahren in ein „tatsächliches“ großes Strafverfahren übergeht und der (möglicherweise Erst-)Täter damit stigmatisiert und schlimmstenfalls kriminalisiert wird hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der sogenannten „Diversion“ geschaffen und in § 45 JGG verankert.
Was ist „Diversion“?
Die Diversion ist eine „Umlenkung“ des Verfahrens gegen den Jugendlichen auf eine Möglichkeit der Erledigung des Verfahrens möglichst nach erzieherischer Maßnahme und Intervention – aber ohne formelles Urteil.
Die erste Variante der Diversion ist eine Einstellung nach § 45 Abs.1 JGG durch den Staatsanwalt aufgrund geringer Schuld und mangels öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung. Hier wird weder ein förmliches Verfahren, noch eine erzieherische Maßnahme erfolgen, das Verfahren wird per Diversion durch den Jugendstaatsanwalt beendet.
Bei leichten bis mittleren Verfehlungen, entwicklungsbedingten, alterstypischen Konfliktsituationen, jugendtypischem Fehlverhalten und bei Ersttätern soll der zuständige Staatsanwalt von der Verfolgung der Tat absehen, wenn eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder zumindest eingeleitet wurde. Als erzieherische Maßnahme gelten nicht nur familien- oder vormundschaftsrichterliche Erziehungsmaßnahmen, sondern auch Schulstrafen, Maßnahmen des Ausbilders oder des Elternhauses und auch ein erzieherisches Gespräch mit dem Verteidiger kann die Voraussetzungen erfüllen. Gerade hier besteht die Möglichkeit für den Verteidiger des Jugendlichen durch Abstimmung mit dem Jugendstaatsanwalt auf eine Einstellung nach § 45 Abs.2 JGG hinzuarbeiten und so das förmliche Gerichtsverfahren abzuwenden!
Ist der jugendliche Täter geständig und bestimmten Weisungen und Auflagen nachgekommen, dann ist auch bei etwas massiveren Tatvorwürfen noch die Einstellung im Rahmen der Diversion nach § 45 Abs.3 JGG möglich. Hier ist jedoch zumeist noch die formlose Anhörung durch den Jugendrichter notwendig.
Bei allen Einstellungsarten der Diversion nach § 45 JGG ist jedoch zu beachten, dass diese zumeist mit einer Eintragung in das Erziehungsregister verbunden sind. So verlockend also die schnelle Einstellung eines Verfahrens gegen den Jugendlichen erscheint ist im Hinblick auf die nachhaltigen Auswirkungen einer solchen Eintragung (Schule, Ausbildungssuche) zusammen mit dem Verteidiger sorgfältig abzuwägen, ob dies sinnvoller Weise angestrebt wird.
Welche Gerichte sind im Jugendstrafrecht zuständig?
Welche Gerichte und Instanzen für die einzelnen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig sind regelt das JGG in den §§ 39-41.
Bei den Jugendgerichten entscheiden der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht als Jugendschöffengericht und die Strafkammer als Jugendkammer (§ 33 Abs. 2 JGG).
Der Jugendrichter als Einzelrichter ist dann zuständig, wenn für die angeklagten Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhoben hat (§ 39 Abs. 1 S. 1 JGG). Bei Taten Heranwachsender ist er gem. § 108 Abs. 2 JGG auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist.
Das Jugendschöffengericht ist allgemein zuständig: Nach § 40 Abs. 1 S. 1 JGG ist es zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts (also Jugendrichter am Amtsgericht oder Jugendkammer am Landgericht) gehören. Das Jugendschöffengericht ist besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
Die Jugendkammer am Landgericht ist gem. § 41 JGG zuständig in Schwurgerichtssachen, nach Übernahme durch das Jugendschöffengericht wegen besonderen Umfangs (§ 40 Abs. 2
JGG) und bei Verbindung eines Verfahrens gegen Jugendliche und Erwachsene gem. § 103 JGG, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre.
Jugendstrafe: Ist vorzeitige Entlassung möglich?
Wurde gegen einen jugendlichen Straftäter eine Jugendstrafe ohne Bewährung verhängt stellt sich die Frage, ob die Strafe tatsächlich bis zu ihrem zeitigen Ende „abzusitzen“ ist, oder ob eine vorzeitige Entlassung in Frage kommt. Die Antwort auf diese Frage ist erfreulich: Grundsätzlich ist eine (erhebliche) vorzeitige Entlassung möglich.
Auf Grundlage des § 88 Abs. 1 JGG kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte „einen Teil der Strafe“ verbüßt hat und die Strafaussetzung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Theoretisch kann eine solche Reststrafenaussetzung bereits vor Verbüßung von sechs Monaten ausgesprochen werden.. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr ist die Strafrestaussetzung erst, aber auch schon (vgl. § 57 StGB) zulässig, wenn 1/3 der Strafe verbüßt ist. Der häufigste Fall ist die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach 7/12 der Gesamtstrafe.
Generelle Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung ist eine günstige Sozialprognose. Zu den wichtigsten Prognosefaktoren der „Risikoprognose“ Reststrafenaussetzung gehören Verhalten und Entwicklung des Verurteilten im Vollzug sowie die Vollzugswirkungen.
Die Entscheidung soll frühzeitig erfolgen (§ 88 Abs. 3 JGG), auch hier kann ein Strafverteidiger im Jugendstrafrecht erheblich unterstützen und seinen Mandanten und dessen Eltern bei den notwendigen Antrags- und Aussetzungsverfahren unterstützen..
Für wen gilt Jugendstrafrecht?
Jugendliche & Heranwachsende
Das Jugendstrafrecht findet Anwendung für Jugendliche und Heranwachsende. Jugendlich sind Personen zwischen dem 14. bis zum 18. Lebensjahr. Ab dem 18. bis zum 21. Lebensjahr gilt man als Heranwachsender.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich dann verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (wenn er also schon reif genug war).
Heranwachsende werden nach Jugendstrafrecht bestraft, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich standen oder es sich bei der Tat um eine „klassische“ Jugendverfehlung handelt (der Täter also noch nicht reif genug war).
Welche Gesetze gelten im Jugendstrafrecht?
Im Jugendstrafrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetzte wie Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozessordnung (StPO) und beispielsweise Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Hinzu kommt jedoch die Geltung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dieses regelt die verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die besonderen Einstellungsmöglichkeiten und die maximalen Straferwartungen.
Zum vollständigen Gesetzestext des JGG gelangen Sie hier.
Was sind Erziehungsmaßregeln?
In § 5 Abs.1 JGG ist geregelt, dass aus Anlass einer Straftat eines Jugendlichen Erziehungsmaßregeln verhängt werden können. § 5 Abs.2 JGG dagegen sieht für die Fälle, in dene Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, Jugendstrafe oder Zuchtmittel vor. Erziehungsmaßregeln müssen also „weniger“ sein als Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln sind
- Weisungen
- Erziehungsbeistandschaft
- Erziehungshilfe gem. § 12 Nr. 2 JGG ( insbesondere Heimerziehung)
- Erziehungshilfe bei Wehrpflichtigen und Soldaten (§§ 112 a Nr. 2, 112 b JGG)
Die Erziehungsmaßregeln dienen augenscheinlich primär der Erziehung des jugendlichen Straftäters und weniger der Bestrafung. Auch innerhalb der Erziehungsmaßregeln gibt es eine Reihenfolge, nach der (je nach Schwere der Tat) zwischen den einzelnen Maßregeln abgewogen wird. Grundsätzlich geht man von folgender Reihenfolge aus:
- Verwarnung (§ 14 JGG),
- Auflage (§ 15 JGG),
- Weisung (§ 10 JGG),
- Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG).
Erst hiernach kommen stationäre Maßregeln (Heimunterbringung etc.) in Betracht.
Erst wenn die Erziehungsmaßregeln nicht fruchten oder die Tat ein solches Gewicht hat, dass dies angemessen ist, kommen Zuchtmittel (in Form von Verwarnungen, Auflagen oder Arrest) oder als ultima ratio Jugendstrafe in Betracht.
Sind Verhandlungen öffentlich?
Die Gerichtsverhandlung gegen zur Tatzeit Jugendliche ist nichtöffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zum „normalen“ Strafverfahren gegen erwachsene Täter.
Es ist aber zu beachten: Wenn im gleichen Verfahren gegen den Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind gilt etwas anderes – hier ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich (§ 48 Abs. 3 JGG).
Die nichtöffentliche Verhanldung gegen Jugendliche ist einer der wesentlichen Unterschiede zur Strafprozessordnung, den das JGG festlegt. Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit eine tragende Säule eines rechtsstaatlichen Verfahrens und festgelegt in § 169 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und entspricht dem Rechtsstaatsgebot. Allerdings ist es mittlerweile gesichert, daß in Verfahren gegen Jugendliche der Schutz des Jugendlichen vor Bloßstellung und damit möglicher weiterer Stigmatisierung Vorrang verdient.
Zu einer nichtöffentlichen Verhandlung können nur solche Personen zugelassen werden, denen ein Anwesenheitsrecht zusteht (z. B. Bewährungshelfer, Betreuungshelfer, Erziehungsbestand, Heimleiter). Direkte Verwandte des Angeklagten können zugelassen werden, soweit diese „stellvertretend“ für die verhinderten Eltern durch ihre Anwesenheit den jungen Angeklagten unterstützen wollen (§ 48 Abs. 2 JGG).
Die Eltern des jugendlichen Angeklagten sind immer anwesenheitsberechtigt, sie haben eigene Rechte im Verfahren gegen das angeklagte Kind!
Ebenso ist immer der durch die Tat verletzte anwesenheitsberechtigt (§ 48 Abs. 2 S. 1 JGG).
Sind Taten des Beschuldigten sowohl im heranwachsenden- als auch im jugendlichen Alter begangen, ist die Verhandlung nichtöffentlich.
Bei gemeinsamer Verhandlung in einem Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
ist das Verfahren öffentlich (§ 48 Abs. 3 JGG). Die Öffentlichkeit kann dann nur ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter notwendig ist.
Welche Rechtsmittel gibt es im Jugendstrafrecht?
Berufung & Revision
Das allgemeine Strafrecht kennt gegen Urteile der ersten Instanz die Rechtsmittel Berufung und Revision. Diese Rechtsmittel gibt es auch im Jugendstrafrecht, jedoch sind die Rechtsmittel dort erheblich eingeschränkt.
Der heranwachsende Beschuldigte hat selbstverständlich ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels. Bei Urteilen gegen Jugendliche haben sowohl der Jugendliche selbst als auch seine Eltern ein jeweils eigenes Recht, Rechtsmittel einzulegen. Haben die Eltern Rechtsmittel eingelegt, kann dieses nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jugendlichen Angeklagten selbst zurückgenommen werden.
Nach § 55 Abs.1 JGG ist ein Rechtsmittel nicht möglich, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängt wurden und sich das Rechtsmittel nur gegen diese Strafe an sich (und nicht gegen die Feststellung der Schuld an sich) richtet.
Viel wichtiger, weil relevanter, ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 Abs.2 JGG. Danach steht jedem Verfahrensbeteiligten nur ein Rechtsmittel zu (wohingegen im Strafprozess gegen Erwachsene beispielsweise erst eine Berufung und anschließend eine Revision zulässig ist). Wird also gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts (Amtsgericht) die Berufung eingelegt, dann ist gegen das anschließende Urteil des Landgerichts im Berufungsverfahren keine Revision mehr möglich.
Die Beschränkung auf ein Rechtsmittel gilt allerdings pro Verfahrensbeteiligtem. Legt also gegen das Urteil des Amtsgerichts der Staatsanwalt Berufung ein und der Angeklagte nicht, dann kann der Angeklagte gleichwohl gegen das Berufungsurteil des Landgerichts immer noch die Revision einlegen (er hatte ja gegen das Urteil des Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt).
Diese Beschränkung auf ein Rechtsmittel gilt bei beiderseitiger Anfechtung auch dann, wenn aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft das Berufungsurteil für den Angeklagten ungünstiger ausfällt, als das von ihm vergeblich angefochtene erstinstanzliche Urteil. Aus diesem Grund ist immer mit Vorsicht abzuwägen, ob aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Berufung der Staatsanwaltschaft immer mit einer eigenen Berufung zu beantworten ist, da hierdurch fataler Weise die eigene Möglichkeit zum wirksamen zweiten Rechtsmittel verschenkt werden kann.
Gegen Urteile der Jugendstrafkammer am Landgericht ist nur eine Revision zulässig.
Fragen und Antworten zum Strafverfahren?
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Strafrecht – die Rechtsgebiete
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