Strafvollzug

Die Vollstreckung von Haftstrafen

Unter dem Begriff Strafvollzug wird die Durchführung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen verstanden. Hierunter fällt die Freiheitsstrafe, die Jugendstrafe sowie freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Was ist das Ziel des Strafvollzuges? 

Oberstes Ziel des Strafvollzuges ist die Resozialisierung des Gefangenen. Die Inhaftieren sollen durch den Strafvollzug zu einer sozial verantwortlichem Lebensführung ohne weitere Straftaten befähigt werden. Ein weiteres – nach herrschender Meinung aber nicht gleichrangiges – Ziel ist der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten.

Geregelt wird dies durch das Strafvollzugsgesetzt (StVollzG), das mit seinen enthaltenen Vorschriften einen geordneten, sicheren, aber auch menschenwürdigen Strafvollzug sicherstellen soll. Das Strafvollzugsgesetzt umfasst den gesamten Vollzugsprozess von der Aufnahme bis zur Entlassung des Verurteilten sowie die Vollzugsstruktur (Anstaltsorganisation, Vollzugspersonal, Rechte und Pflichten von Verurteilten und Personal).

Zuständig für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Sicherheitsverwahrungen sind die Justizvollzugsanstalten der jeweiligen Länder. Je nach individuellem Behandlungsbedürfnis und Vollzugszweck des Inhaftierten findet der Vollzug in unterschiedlichen Anstaltsformen (geschlossen, offen oder sozialtherapeutisch) statt.

Welche Rolle spielt ein spezialisierter Strafverteidiger im Strafvollzug?

Im Zusammenhang mit dem Haftantritt oder des Strafvollzugs selbst tauchen regelmäßig Fragen auf, die durch vertrauensvolle Beratung eines auf Strafrecht spezialisierten Anwaltes geklärt werden können.

Auch und gerade bei der Durchführung des Vollzuges ist eine effektive und an den Rechten der Mandanten orientierte anwaltliche Beratung von Vorteil. Durch eine engagierte Interessenwahrnehmung gegenüber der Vollzugsanstalt oder der Strafvollstreckungskammer können die Haftverhältnisse zugunsten des Verurteiltenbeeinflusst werden.

Dies reicht hin bis zu Vollzugslockerungen, die insbesondere zur Entlassungsvorbereitung genutzt werden und eine langsame Öffnung zur Freiheit und Außengesellschaft bedeuten. Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang können von einem erfahrenen Strafverteidiger für den Inhaftierten beantragt und durchgesetzt werden.

Nach Verbüßung der Hälfte bzw. Zweidritteln der Strafe ist es nach Strafvollzugsgesetz möglich, den Strafrest zur Bewährung auszusetzten oder eine vorzeitige Entlassung zu erreichen. Auch hier kann dem Betroffenen eine effiziente Strafverteidigung von großem Nutzen sein.

Befindet sich der Inhaftierte das erste Mal in Strafhaft, besteht eine gute Chance, nach dem Absitzen von zweidritteln der Strafe, vorzeitig auf Bewährung entlassen zu werden. Seltener durchzusetzen – aber nicht unmöglich – ist die vorzeitige Entlassung zum sogenannten Halbstrafenzeitpunkt.

Darüber, ob der Rest einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, entscheidet die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht.

Auch im Strafvollzug kann engagierte Strafverteidigung dem Angeklagten von großem Nutzen sein. Als spezialisierter Strafverteidiger stehe ich Ihnen nicht nur für die Verteidigung beim Verfahren, sondern auch bei allen Belangen rund um den Strafvollzug zur Seite.

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