Hauptverfahren

Das Verfahren am Amtsgericht oder Landgericht

Hauptverfahren, das nach Zulassung der Anklage durch das Gericht an das Zwischenverfahren anschließt, findet der eigentliche Strafprozess statt. Das zuständige Gericht bestimmt einen oder mehrere Termine für die Hauptverhandlung, zu denen der Betroffene als Angeklagter geladen wird. Innerhalb der Hauptverhandlung findet die Beweisaufnahme statt; unter anderem werden Zeugen vernommen. Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren kann selber über viele Tage oder bei komplexen Sachverhalten sogar über Wochen bzw. Monate. Ablauf und Zeitumfangder Hauptverhandlung hängt von der Sache selbst ab und kann durch die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers erheblich beeinflusst werden. Finden mehrere Sitzungstage statt, dann spricht man trotzdem von nur einer Hauptverhandlung, welche am Ende des einen Tages unterbrochen und am nächsten Sitzungstag fortgesetzt wird. Die Pausen zwischen den einzelnen Sitzungstagen dürfen maximal 21 Tage dauern.

Strafverfahren sind öffentlich, dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Interessierte (einschließlich Presse) freien Zutritt hat.

An der Hauptverhandlung nehmen die Richterinnen und Richter sowie gegebenen Falls Schöffinnen und Schöffen in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl teil. Die Berufsrichterinnen und –richter werden nicht für den einzelnen Straffall ausgesucht, sondern die Zuweisung der einzelnen Anklage zu einem Richter ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt, den jedes Gericht vor Beginn eines jeden Jahres aufstellen muss. Auch der Beschuldigte selbst muss bei der Verhandlung dabei sein; ohne ihn darf nicht verhandelt werden.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, dass die oder der Angeklagte, gegebenenfalls die Verteidigung, Zeugen und eventuell Sachverständige erschienen sind.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird der Angeklagte eingehend zum Tatvorwurf vernommen, wobei er das Recht hat zu schweigen. Erklärt er, nichts aussagen zu wollen, dann darf dies nicht zu ihrem oder seinem Nachteil gewertet werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, bereits vor der Hauptverhandlung zusammen mit dem erfahrenen Strafverteidiger eine Einlassung des Angeklagten vorzubereiten. Diese gilt dann als Erklärung des Angeklagten, wird jedoch von dessen Strafverteidiger vor Gericht verlesen.

Hierauf folgt die Beweisaufnahme, in welcher Zeugen und Sachverständige gehört, Urkunden verlesen und Gegenstände in Augenschein genommen, die mit dem Tatvorwurf zusammenhängen. Der Angeklagte und dessen Verteidiger haben das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen.

Das Ergebnis wird in öffentlicher Sitzung durch Urteil verkündet.

Gerade der Eindruck der Hauptverhandlung und die sehr belastende Situation sprichwörtlich vor Gericht zu stehen empfinden die meisten Beschuldigten als sehr bedrohlich und ausweglos. Obwohl zur Unparteilichkeit verpflichtet ist es meistens so, dass Richter und Staatsanwälte von Beginn der Verhandlung an zumindest suggerieren und den Beschuldigten spüren lassen, dass sie von dessen Schuld überzeugt sind. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite können Sie dies vermeiden. Ihr auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist den Umgang mit Gericht und Staatsanwälten im Rahmen der Hauptverhandlung gewöhnt und wird Sie durch deren Unwägbarkeiten begleiten und Ihre Rechte wahren.

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