Strafbefehl – was ist das? Einspruch? Fristen? Folgen?

Anwalt für Strafrecht - Fachanwalt Strafrecht - Heidelberg - Wörrstadt

„Ich habe einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?“ Vor dieser Frage stehen viele unserer Mandanten, bevor sie sich bei uns melden. Häufig ist es aber auch so, dass Mandanten erst später – im Rahmen anderer Verfahren – durch uns erfahren, dass sie vorbestraft sind, wovon sie bis dahin nichts wussten. Fragt man Sie, ob sie eine Verhandlung hatten, erfährt man meisten nur etwas wie „Ich habe nur irgendwann mal Post bekommen, sonst nichts, keine Verhandlung“. Damit es Ihnen nicht irgendwann so ergeht klären wir hier einmal die Frage, was ein Strafbefehl ist, welche Folgen er hat und wie man sich dagegen wehrt.


Was ist ein Strafbefehl?

Das wichtigste zuerst: Was ist eigentlich ein Strafbefehl? Ein Strafbefehl ist – kurz gefasst – ein schriftliches Strafurteil ohne vorherige Verhandlung. Mit einem Strafbefehl spricht ein Amtsgericht ohne vorherige Verhandlung, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine konkrete Strafe gegen den Beschuldigten aus. Wehrt er (oder sie) sich nicht hiergegen, dann wird die schriftliche Verurteilung rechtskräftig. Die Rechtsfolgen (Strafen) eines Strafbefehls sind genauso wirksam wie die in einem „normalen“ Urteil.

Wie kommt es zu einem Strafbefehl?

Das Amtsgericht kann einen Strafbefehl erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen beantragt und der zuständige Strafrichter daraufhin zu der Ansicht kommt, dass eine mündliche Hauptverhandlung nicht stattfinden muss.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein sogenanntes „summarisches Verfahren“. Das bedeutet, dass die Schuld des Beschuldigten nicht mit Sicherheit feststehen muss, damit ein Strafbefehl ergeht. Es genügt vielmehr, dass auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen die Schuld wahrscheinlich ist.

Sonderfall: Ein Strafbefehl kann auch von einem Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden, um eine mündliche Verhandlung zu vermeiden. Dies kann sinnvoll sein, wenn man das Verfahren nicht öffentlich werden lassen möchte oder aber, wenn bei kleineren Haftsachen die Untersuchungshaft des Mandanten schnell beendet werden soll.

Ist ein Strafbefehl bei allen Taten möglich?

Ein Strafbefehl kann nicht bei allen Tatvorwürfen erlassen werden. Der Erlass ist nur möglich bei Vergehen, also Fällen kleinerer Kriminalität. Dabei kann es sich vor allem um Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Leistungserschleichung (Schwarzfahren!) oder beispielsweise Verkehrsverstöße wie Trunkenheitsfahrten und ähnlichem handeln.

Die Beschränkung auf diese Delikte hängt auch – oder gerade – damit zusammen, welche Strafen per Gesetz durch einen Strafbefehl verhängt werden können.

Welche Strafen können mit einem Strafbefehl verhängt werden?

Welche Strafen mit einem Strafbefehl verhängt werden können ist in § 407 Absatz 2 StPO geregelt. Es sind insbesondere

  • Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze),
  • Fahrverbot,
  • Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Hat der Beschuldigte einen Anwalt als Verteidiger, dann kann mit dem Strafbefehl auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird (wenn das Gericht dies beabsichtigt, dann kann es dem Beschuldigten auch „schnell“ einen Pflichtverteidiger bestellen und parallel den Strafbefehl erlassen).

Das bedeutet: Wer einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erhält, der gilt als vorbestraft.

Wer im Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt wird und diese nicht zahlt, der muss mit der Umwandlung der Strafe in eine Freiheitsstrafe rechnen. Die Strafen sind also genau die gleichen wie in einem Urteil.

Was kann man gegen einen Strafbefehl tun? (Einspruch gegen den Strafbefehl)

Gegen einen Strafbefehl gibt es ein Rechtsmittel: Man kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einen Einspruch einlegen.

Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt normaler Weise an die polizeiliche Meldeadresse des Beschuldigten. Die Frist für den Einspruch beginnt mit der Zustellung durch die Post – nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Wer also an seiner Meldeadresse tatsächlich nicht wohnt, der muss sich um seine dortige Post kümmern. Fristbeginn ist also das Datum, welches der Briefträger auf dem gelben Umschlag notiert. Wer nur alle vier Wochen seine Post abholt, der hat ein Problem – dies gilt nicht als Entschuldigung.

Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich bei Gericht eingehen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Den Einspruch kann man selbst einlegen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen.

Was passiert nach dem Einspruch?

Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, dann geht das Verfahren in ein ganz „normales“ Urteilsverfahren über. Das bedeutet, dass das zuständige Amtsgericht einen (oder mehrere) Verhandlungstermine anberaumen wird, an denen die Sache verhandelt wird. In diesem Termin werden dann auch Zeugen gehört (wenn es sie gibt) und Beweise erhoben.

Dieses Verfahren läuft wie ein ganz „normales“ Strafverfahren ab. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann dann auch Berufung oder Revision eingelegt werden.

Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Strafbefehl?

Ob sich ein Einspruch gegen einen Strafbefehl lohnt, das lässt sich fast nur im Einzelfall beurteilen. Nach unserer Erfahrung lohnt sich ein Einspruch in – sagen wir – 90 Prozent aller Fälle.

Mit den meisten Strafbefehlen werden Geldstrafen ausgeurteilt. Diese bestehen aus einer Anzahl von Tagessätzen multipliziert mit der Höhe der Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Beschuldigten. Da das Gericht hierüber meistens keine Informationen hat, schätzt es das Einkommen. Das führt oft dazu, dass die Tagessatzhöhe viel zu hoch angesetzt ist – und damit die Geldstrafe an sich viel zu hoch wird. Selbst wenn der Tatnachweis also klar ist und man überführt wird lohnt sich also womöglich der Einspruch. Denn: Mit dem Einspruch kann beispielsweise dafür gesorgt werden, dass die Höhe der Tagessätze nach unten angepasst wird. Allein dies führt nach unserer Erfahrung fast immer dazu, dass der Mandant nach einem Anspruch trotz der entstehenden Anwaltsgebühren am Ende weit weniger zahlen muss als die Geldstrafe im ursprünglichen Strafbefehl.

Daneben kann natürlich auch die Anzahl der Tagessätze reduziert werden (selbstverständlich kann auch eine Verteidigung auf Freispruch erfolgen – wenn diese Möglichkeit realistisch besteht).

Bei sehr niedrigen Geldstrafen kann der Einspruch selbst bei einem klaren Tatnachweis sinnvoll sein – beispielsweise, um eine Einstellung nach § 153a StPO zu erreichen. Diese gilt dann nämlich nicht als Verurteilung und der Beschuldigte wäre nicht vorbestraft.

Anders wäre es jedoch, wenn der Beschuldigte außergewöhnlich gut verdient und der Tatnachweis klar ist. Hier kann es sein, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl wesentlich günstiger ist, als sie tatsächlich (auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens) sein müsste. Hier würde man immer von einem Einspruch abraten.

Fazit: Der Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt sich fast immer.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Was jetzt?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und Hilfe und Beratung wünschen, dann zögern Sie nicht und schreiben Sie Rechtsanwalt Tim Wullbrandt unverbindlich eine

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. Wenn Sie uns eine Mail schicken dann teilen Sie uns bitte unbedingt mit, wann Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde. Im besten Fall hängen Sie einen Scan des Strafbefehls an Ihre E-Mail an oder faxen Sie uns den Strafbefehl zu – so können wir sicherstellen, dass die Einspruchsfrist jedenfalls gewahrt werden kann. Ihre erste Beratung und Einschätzung ist unverbindlich – Kosten entstehen Ihnen nicht.