BGH: Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen Bestechung und Vorteilsannahme ist rechtmäßig

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des früheren thüringischen Innenministers Christian Köckert wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme durch das Landgericht Meiningen im Schuldspruch als rechtskräftig bestätigt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden durch den BGH mit Urteil vom 17.03.2015 zurückgewiesen (Az.: 2 StR 281/14).

BGH bestätigt Schuldspruch des Landgerichts Meiningen

(zu BGH, Urteil vom 17.03.2015 – 2 StR 281/14)
Das Landgericht Meiningen hatte den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung sowie wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme in einem weiteren Fall hatte es den Angeklagten freigesprochen.

„Beratervertrag“ mit Projektentwickler JUWI

Der Angeklagte bekleidete von 1999 bis 2002 das Amt des thüringischen Innenministers. Im September 2009 wurde er zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Eisenach gewählt. Am 28. Juli 2010 schloss er einen Beratervertrag mit dem Wörrstädter Unternehmen „JUWI“, das sich mit der Projektentwicklung im Bereich erneuerbare Energien befasste. Darin verpflichtete er sich, die wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners gegen ein Entgelt von 700 Euro pro aufgewendetem Arbeitstag zu vertreten. In einer mündlichen Zusatzvereinbarung ließ sich der Angeklagte diese Vorteile dabei nicht nur für private Tätigkeiten, sondern auch für eine sich damit überschneidende Dienstausübung versprechen.

Beraterhonorar für Diensttätigkeit vereinbart

Der Angeklagte informierte den Oberbürgermeister zwar allgemein darüber, dass er einen Beratervertrag abgeschlossen habe, teilte ihm aber weder die genauen Konditionen noch die konkreten Tätigkeiten mit, die er seinem Vertragspartner in Rechnung stellte. Der Oberbürgermeister erteilte dem Angeklagten den Auftrag, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 Verhandlungen mit dem Thüringer Bau- und Umweltministerium zu führen, in denen es um eine Erweiterung der sog. Windvorranggebiete ging. Der Angeklagte führte diesen Auftrag aus und nahm Einfluss auf eine entsprechende Beschlussvorlage des Stadtrats der Stadt Eisenach. Diese und andere Tätigkeiten rechnete er gegenüber seinem Vertragspartner als Beratungstätigkeit ab.

Dienstliche Tätigkeit bei der Planung von Windvorranggebieten privat abgerechnet

Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2010 wurde der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristete Beratervertrag bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Der Angeklagte ließ sich in diesem Vertrag durch eine zumindest stillschweigend getroffene Zusatzvereinbarung auch für seine Dienstausübung Vorteile in Form eines Beratungshonorars versprechen.

Das Landgericht hatte die Zusatzvereinbarungen zu den beiden Beraterverträgen jeweils als strafbare Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB gewertet und angenommen, eine Genehmigung der Vorteile durch den Oberbürgermeister habe nicht vorgelegen.

Weiterer „Beratervertrag“ mit Elektrofachmarkt

Zudem schloss der Angeklagte im März 2011 mit einem anderen Unternehmen einen vergütungspflichtigen Beratungsvertrag, der eine Unterstützung bei der Bauleitplanung hinsichtlich der geplanten Ansiedelung eines Elektrofachmarkts in Eisenach zum Gegenstand hatte. Von der vom Angeklagten geschuldeten „Beratungs“-Leistung war nach einer mündlichen Zusatzvereinbarung auch umfasst, dass der Angeklagte bei einer künftigen Abstimmung des Stadtrats für die Aufhebung eines früheren, dem Interesse seines Auftraggebers entgegenstehenden Beschlusses und für eine geänderte Planung stimmen sollte, welche diesen Interessen entsprach. In einer Abstimmung des Stadtrats am 24. Juni 2011 stimmte der Angeklagte entsprechend ab. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e Abs. 1 StGB in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung gewertet.

Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich Strafhöhe erfolgreich

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die für den zweiten Beratervertrag vom 20. Dezember 2010 verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben, im Übrigen aber beide Revisionen als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass die Beurteilung des Landgerichts rechtsfehlerfrei war, wonach der Angeklagte mit dem Energie-Unternehmen korruptive Unrechtsvereinbarungen abgeschlossen habe. Die Entgegennahme der „Beraterhonorare“ war weder durch allgemeine Regeln noch durch eine Genehmigung gedeckt, denn der Angeklagte hatte wesentliche Inhalte der von ihm geschlossenen Verträge gegenüber seinem Dienstherrn verschwiegen.

Beurteilung des Landgerichts als korruptive Unrechtsvereinbarungen korrekt

Auch die Verurteilung wegen Abgeordnetenbestechung begegnete keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte zum unausgesprochenen Inhalt des vom Angeklagten geschlossenen Vertrags, dass er selbst bei der als erforderlich vorausgesetzten (neuen) Abstimmung im Stadtrat für die seinen Auftraggeber begünstigende Planänderung stimmte. Das Vorbringen des Angeklagten, dies sei von Anfang an und unabhängig von der Zuwendung seine Meinung gewesen, hat das Landgericht zu Recht als irrelevant angesehen.

Der Schuldspruch wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme in zwei Fällen ist damit rechtskräftig. Über die Strafzumessung hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen neu befinden.

Verfahren gegen weitere Beteiligte wahrscheinlich

Nachdem der Schuldspruch gegen den ehemaligen Minister nunmehr rechtskräftig geworden ist kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Meiningen die bislang zurückgestellten Verfahren gegen die anderen an den Taten beteiligten Personen wieder aufleben lässt. So ist insbesondere zu erwarten, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Vorstand des Projektentwicklers JUWI, Matthias Willenbacher, ein weiteres Verfahren wegen Korruption einleiten wird. Wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung ist Willenbacher bereits angeklagt.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Pressestelle)